Vereinssatzung

§1 Name des Vereins, Vereinssitz

Der Verein führt den Namen „Faschings- und Freizeitclub eingetragener Verein“. Er hat seinen Sitz in Augsburg und ist im Vereinsregister eingetragen.
 

§2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Faschings als bodenständiges
Brauchtum.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- Organisation und Durchführung von Eigenveranstaltungen,
- Teilnahme durch Gastauftritte bei Anderen,
- Beteiligung sowohl am örtlichen als auch überörtlichen kulturellen Leben,
- Pflege der Jugendarbeit.
(3) Der Verein ist für die Allgemeinheit zugänglich
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§3 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand gem. § 26BGB,
b) das Präsidium,
c) die Mitgliederversammlung.
Alle Vereinsämter sind ehrenamtlich.

 

§4 Präsidium
(1) Das Präsidium besteht aus
a) dem Präsidenten,
b) dem 1. Vizepräsidenten, 
c) dem 2. Vizepräsidenten,
d) den Beisitzern
(2) Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Präsident und die beiden Vizepräsidenten. Der
Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Über die aktive Mitwirkung von Personen, die nicht dem Präsidium angehören, entscheidet der Vorstand. Bei Uneinigkeit ist ein Präsidiumsbeschluss herbeizuführen.
(3) Den Vorsitz bei Präsidiumssitzungen führt der Präsident oder, falls dieser verhindert ist,
einer der Vizepräsidenten. An den Präsidiumssitzungen können nur Mitglieder des Präsidiums
teilnehmen, im Verhinderungsfall deren eventuelle Stellvertreter gemäß § 5, weitere Personen
als Gäste nur mit Genehmigung des Vorsitzenden.
(4) Die Beschlüsse des Präsidiums werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Enthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Das Präsidium ist berechtigt, Nebenordnungen zu erlassen.
(5) Die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung jeweils mit dem bestimmten Ressort betraut, das sie in dem Sinne eigenverantwortlich leiten, dass sie dem Präsidium im Rahmen ihres Aufgabengebietes ausgearbeitete Vorschläge zur Abstimmung vorlegen und diese dann durchführen.
(6) Im Sinne einer ordentlichen Geschäftsführung sind mindestens die Ressorts
‚Schatzmeister, „Schriftführer” und drei weitere Ressorts zu bilden.
(7) Ein durch die Mitgliederversammlung gewählter Ehrenpräsident ist automatisch Beisitzer.
Der Vorstand kann auf die Zuweisung besonderer Aufgaben verzichten.

 

§5 Beisitzer
(1) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben, insbesondere zur Vorbereitung und Durchführung von
Beschlüssen, können den Mitgliedern des Präsidiums Ausschüsse zur Seite stehen, die vom
Vorstand nach Bedarf berufen werden. Insbesondere kann jeder Ressortleiter einen
Stellvertreter vorschlagen, über dessen Ernennung das Präsidium entscheidet. Jeder ernannte
Stellvertreter kann bei Verhinderung des Ressortleiters dessen Stimmrecht im Präsidium
wahrnehmen, hat aber sonst, wie auch die übrigen Ausschussmitglieder nur beratende Funktion.
(2) Die Ressortleiter halten den Vorstand über die aktuellen Vorgänge in den Ressorts ständig
auf dem Laufenden.
(3) Über die Aufgaben als Ressortleiter hinaus hat jeder Beisitzer, wenn erforderlich, die
anderen Ressortleiter bei ihrer Arbeit aktiv zu unterstützen, nach Bedarf alle Aktivitäten des
Präsidiums mit vorzubereiten und nach Beschlussfassung mitzutragen und mitauszuführen.

 

§6 Pflichten der Mitglieder
Es ist Ehrenpflicht aller Mitglieder, die Bestrebungen des Vereins zu fördern und Jahresbeiträge pünktlich zu bezahlen. Bei Bewerbungen für die Teilnahme an Veranstaltungen ist den Mitgliedern gegenüber Nichtmitgliedern unbedingter Vorzug zu geben.
 

§7 Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages
(1) Der von der Mitgliederversammlung beschlossene Jahresbeitrag ist zweimal jährlich zu gleichen Teilen fällig. Die erste Hälfte zu Beginn des Geschäftsjahres, die zweite Hälfte 6 Monate später. Die Zahlungen sind spätestens Monatsfrist zu begleichen, bei Neuaufnahme sofort.
(2) Die Mitgliedsbeiträge werden als Monatsbeiträge wie folgt abgestuft:
a) Normalbeitrag: 7,00 Euro pro Monat                                  
b) Verminderter Beitrag: 4,50 Euro pro Monat                       
c) Familienbeitrag: 10,50 EUR pro Monat                              
d) Seniorenbeitrag: 2,00 EUR pro Monat   

 

§8 Eintritt vom Mitgliedern
Jede natürliche und juristische Person kann Mitglied des Vereins werden. Der Eintritt in den Verein erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen zu ihrer Aufnahme der schriftlichen Genehmigung des gesetzlichen Vertreters. Ehrenmitglieder und Mitglieder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind beitragsfrei wenn ein Erziehungsberechtigter ordentliches Mitglied ist. Anderenfalls gilt der verminderte Mitgliedsbeitrag. In Ausbildung befindliche Mitglieder bezahlen ebenso einen verminderten Jahresbeitrag. Der Familienbeitrag gilt für Erwachsene mit Kindern, welche in einer häuslichen Gemeinschaft leben. Ein verminderter Beitrag ist ebenso gegen einen Nachweis bei „verminderungsuntypischen“ Alter möglich.
Der Seniorenbeitrag gilt für Mitglieder ab dem vollendeten 65. Lebensjahr.  

 

§9 Austritt von Mitgliedern
(1) Der Austritt aus dem Verein, der nur zum Schluss des Geschäftsjahres möglich ist, bedarf
der schriftlichen Mitteilung an den Vorstand, drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres.
(2) Die Mitgliedschaft kann auch durch Ausschluss beendet werden. Gründe hierfür sind:
- grober Verstoß gegen die Satzung oder die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse,
- Zuwiderhandlung gegen Interessen des Vereines,
- Nichterfüllung der Beitragspflicht nach einer vorausgegangenen Mahnung.Der für das laufende Geschäftsjahr entrichtete Mitgliedsbeitrag wird bei Ausschluss nicht zurückerstattet. Im Falle der „Nichterfüllung der Beitragspflicht“ und dem daraus resultierenden Ausschluss sind die Beiträge für das laufende Geschäftsjahr trotzdem zur entrichten.
Die Entscheidung trifft das Präsidium.

 

§10 Pflichten des Schatzmeisters
Die Vermögensverwaltung des Vereins liegt in den Händen des Schatzmeisters. Er hat
insbesondere für die ordnungsgemäße Verbuchung der Einnahmen und Ausgaben Sorge zu
tragen. Alljährlich hat er der Mitgliederversammlung eine von zwei Kassenprüfern geprüfte
Vermögensübersicht vorzulegen.

 

§11 Pflichten des Schriftführers
Der gesamte Schriftverkehr obliegt dem Schriftführer. Insbesondere hat er über jede Mitgliederversammlung und jede Präsidiumssitzung eine Niederschrift
anzufertigen, die den Gang der Versammlung und deren Beschlüsse wiedergibt und vom
Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§12 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird jährlich vom Vorstand durch rechtzeitige schriftliche Einladung einberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt per Email und / oder per Post. Einberufung muss binnen Monatsfrist erfolgen, wenn es 1/3 der Mitglieder oder der Vorstand unter Angabe des Grundes verlangt.
 

§13 Ablauf der Mitgliederversammlung
(1) Den Vorsitz bei der Mitgliederversammlung hat der Präsident oder, falls dieser verhindert ist, der Vizepräsident.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand in geheimer Wahl: sie wählt außerdem die Beisitzer und die zwei Kassenprüfer. Die Anzahl der zu wählenden Beisitzer wird vom noch amtierenden Präsidium vor der Wahl festgelegt. Die Wahl des Vorstandes und der Beisitzer erfolgt jeweils auf die Dauer von 2 Jahren. Das Präsidium kann diejenigen Beisitzer, die eine reibungslose Vereinsführung beeinträchtigen oder dem Wohl des Vereines schaden, vorzeitig aus dem Präsidium ausschließen und bis zur Neuwahl kommissarisch einen neuen Ressortleiter einsetzen. Das auszuschließende Mitglied hat hierbei kein Stimmrecht.
(3) Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht des Präsidenten entgegen und
beschließt über die Entlastung des Präsidiums.
(4) Die Mitgliederversammlung wählt und beschließt mit Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Satzungsänderungen
bedürfen 2/3 Mehrheit der versammelten Mitglieder.
(5) Das Protokoll über die Mitgliederversammlung führt auch bei Neuwahlen der bisherige
Schriftführer. Der neue Schriftführer tritt erst mit Ablauf der Wahlhauptversammlung in Tätigkeit.
(6) Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten, die das Präsidium ihr vorlegt oder deren Behandlung ein Mitglied schriftlich beantragt. Dieser Antrag muss dem Präsidium spätestens eine Woche vor Zusammentritt der Mitgliederversammlung zugehen.
(7) Ein Beschluss der Mitgliederversammlung ist stets erforderlich für:
a) eine Satzungsänderung
b) die Wahl des Präsidiums
c) Entlastung des Präsidiums
d) die Ernennung eines Ehrenmitgliedes
e) die Festlegung des Vereinsbeitrages
f) die Auflösung des Vereins.
(8) Für den Fall dass sich kein Mitglied für das Amt eines Beisitzers zur Verfügung stellt, ist das Präsidium berechtigt diesen Posten kommissarisch, bis zur nächsten Jahreshauptversammlung zu besetzen.
(9) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr

 

§14 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember des folgenden Jahres.
 

§ 15 Auflösung des Vereins
(1) Zur Auflösung des Vereins werden die Mitglieder zu einer Mitgliederversammlung gemäß § 12 dieser Satzung einberufen. Der Beschluss über die Auflösung bedarf 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
(2) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen gemäß §45 Abs. 3 BGB an die zur Zeit der Auflösung vorhandenen Mitglieder zu gleichen Teilen.
(3) Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen vorzunehmen, wenn sie durch das
Registergericht angeordnet werden und den Sinn der Satzung nicht verändern.

 

§16 Salvatorische Klausel
Bei Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bestimmungen soll das Vereinsrecht des BGB ersatzweise und ergänzend gelten.
 

Augsburg, 26.09.2019

Druckversion | Sitemap
© FFC Faschings- und Freizeitclub Augsburg e.V.